Statuten Verein Humanity
Nigeria
Verein zur Förderung von Menschen und öffentliche Institutionen in
Nigeria
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die
gleichzeitige Verwendung männlicher
und
weiblicher
Sprachformen
verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen
gelten gleichwohl für beiderlei
Geschlecht.
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Verein Humanity Nigeria, Verein zur Förderung von Menschen
und
öffentliche Institutionen in Nigeria, besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und
den
Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB und Art. 698 ff OR
untersteht.
1.2 Sitz des Vereins ist in Magden, Kanton
Aargau.
1.3 Der Verein
N
i
geria
ist ein gemeinnütziger Verein und ist parteipolitisch sowie
konfessionell
unabhängig. Der Verein unterstützt bedürftige Personen, egal von welcher Herkunft, von
welchem
religiösen Glauben und von
persönlichen Neigungen.
1.4 Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen für seine Verpflichtungen. Eine
persönliche
Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen
2.
Ziel
und Zweck
2.1 Der Verein ist ein
Zusammenschluss
von natrülichen und juristischen Personen in der
Schweiz.
2.2 Von christlichen Grundwerten inspiriert, ist das Ziel des Vereins das Sammeln von Geldern
und
Hilfsmitteln für die bedürftigen und
wen
i
ger
privilegierten in Nigeria. Damit die
Gelder
und
Hilfsmittel dorthin gelangen, wo sie gebraucht werden, und
Verwaltungskosten
vermieden
werden
können, wird vorwiegend mit der
Nigerianischen
Stiftung
<<Sacred Heart of Jesus Christ
Charity
Foundation>> gearbeitet. Diese Stiftung hilft bei der Umsetzung der einzelnen Projekte vor
Ort.
2.3 Zwecke des Vereins
sind
:
a)
Stärkung
der
bedrüftigen
und
weniger
privilegierten
in
N
igeria,
weil
Nigeria
das
grösste
und
bevölkerungsreichste
Land
Afürikas
i
s
t
und
ca.
1/3
d
e
r
Bevölkerung
unter
der
Armutsgrenze
leben
muss;
zum
Beispiel
durch
landwirtschaftliche
Projekte.
b) Stärkung der Kinder, Jugendlichen und Frauen in Nigeria dank Zugang zu
Bildung,
Ausbildung und Erwerb von Fähigkeiten und Werten, auch im christlichen
Sinn.
c)
Bereitstellung von kostenlosen oder
subven
t
i
onierte
n
medizinischen Diensten
und
Einrichtungen für mittellose Menschen in
Nigeria.
d) Organisation von Einsätzen vor Ort für interessierte Personen unter dem Schutz
des
Vereins und des NGO's <<Sacred Heart of Jesus Christ Charity
Foundation>>.
e) Förderung
von
interkulturellen Erlebnissen
in
Zusammenhang
mit
Nigeria durch
Begegnungsfeste, Vorträge
usw.
2.4 Der Verein verfolgt keine
kommerzielle
Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe
sind
ehrenamtlich
tätig.
3. Mitglieder
3.1 Mitglieder können natrüliche und juristische Personen werden. Das Stimmrecht haben
alle
Mitglieder ber 18 Jahre und bei Ehepaaren jede
Person.
3.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich (brieflich oder
per
E-mail) eingereichtem
Aufnahmegesuch.
Der Entscheid des
Vorstandes
ist
endgültig.
Ein
ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden. Neue Mitglieder werden erst
dann
Mitglieder, wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt
wurde
.
4.
Mitgliederbeitrag
4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung
j
ährlich
festgelegt. Dieser beträgt bei Vereinsgründung CHF 50.00 pro
Mitg
l
i
ed
bzw.
CHF 75.00 für Ehepaare, Familien und
juristische
Personen. Der Beitrag gilt pro
Jahr.
5. Erlöschen der
Mitgliedschaft
5.1
Erlöschensgründe
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt
,
Ausschluss oder Tod bei natrülichen Personen
bzw
.
Verlust der Rechtsfähigkeit
be
i
juristischen Personen. Die Mitgliedschaft ist
weder
veräusserlich noch
vererblich
.
5.2
Austritt
Der
Aust
r
i
tt
muss schriftlich (brieflich oder per E-Mail) an den Vorstand gerichtet werden.
Die
Kündigungsfr
i
s
t
beträgt drei Monate auf Ende eines
Kalenderjahre
s
.
5.3
Ausschluss
5.3.1
Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein
ausschliessen.
Gründe wie folgt:
a) Mitgliederbeitrag wird trotz Erst- und Zweitmahnung nicht
bezahlt
b) Das Mitglied hat sich durch unehrenhaftes Verhalten schuldig
gemacht
c)
Das Mitglied schädigt die Interessen des
Vereins
d) Andere wichtige
Gründe
6. Organisation des
Vereins
6.1
Organe
Die Organe des Vereins
sind
:
a) die
Vereinsversammlung
b)
der
Vorstand
c) die
Revisionsstelle
6.2
Vereinsversammlung
6.2.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende
Befugnisse
zu
:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten
Vereinsversammlung
b) Abnahme des
Jahresbericht
s
,
der Jahresrechnung und des
Jahresbudgets.
c)
Entlastung des
Vorstandes
d) Festsetzung der
Mitgliederb
e
i
träg
e
und des
Jahresbudgets
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der
Revisionsstelle
f)
Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der
Mitglieder
g) Änderung der
Statuten
h) Auflösung des
Vereins
i)
Abstimmung ber Projekte für das laufende
Budgetjahr
6.2.2
Die ordentliche
Ver
e
i
nsversammlung
findet innerhalb der ersten 3 Monaten
eines
Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus
schriftlich
(brieflich oder per E-Mail) durch den Vorstand.
6.2.3
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und
spätestens
14 Tage vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand
ergänzt
die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen
Anträge.
6.2.4
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf
Antra
g
mit schriftlicher Begründung von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
oder
au
f
Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor
der
Versammlung.
6.2.5
Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung
der
Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung
gewählter
Tagespräsident
Protokollführer ist der Aktuar. Die Vereinsversammlung bestimmt
zwei
Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und
Wahlergebnissen.
6.2.6
Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind
berechtigt,
das Protokoll
einzusehen.
6.2.7
Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der
Vereinsversammlung
schriftlich
statt.
6.2.8
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht
durch
ein anderes Vereinsmitglied vertreten
lassen.
6.2.9
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der
Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den
Stichentscheid.
6.3
Vorstand
6.3.1
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie werden von der
Vereinsver
sammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Eine
Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. Der Vorstand ist
beschlussfähi
g
,
sofern
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
6.3.2
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand
von
selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Vereinsversammlung zur
Bestätigung
vorzulegen.
6.3.3
Der Vorstand setzt sich zusammen
aus
:
a)
Präsident
b)
Vizepräsident
c)
Aktuar
d)
Kassier
Ämterkumulation ist
zulässig
6
.
3.4
Die
Vereinsversammlung
wählt
den
Präsidente
n
.
Im
übrigen
konstituiert
sich
der
Vorstand
selbst
und
bestimmt
die
Zeichnungsberechtigun
g
.
Er
zeichnet
kollektiv
zu
zweien
mit
dem
Präsidenten.
6.
3
.
5
Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen
eines
orstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten
einfach.
6.3.6
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins nach Aussen. Er kann
in
allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den
Statuten
der
Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies
insbesondere:
a)
Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des
Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der
Vereinsversammlungen
c) Ausarbeitung von Statuten, Anträgen, Reglementen und
Projekte
d) Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
e)
Buchführung
6.3.7
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen
Mehr
der
Anwesenden.
6.4
Revisionsstelle
6.4.1
Auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt die
Ver
e
i
nsversammlung
eine juristische
Person
als Revisionsstelle für die Dauer von zwei Amtsjahr. Das Amt endet mit der
Abnahme
der
letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist
zulässig
.
Eine Abberufung ist jederzeit
und
fristlos
möglich.
6.4.2
Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene
Zweignieder
lassung in der Schweiz
haben
.
6.4.3
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr
dauert
vom Gründungsdatum
b
i
s
zum Ende des laufenden
Kalenderjahre
s
.
Auf den 31.
Dezember
wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung
wird
von der Revisionsstelle
geprüft.
6.4.4
Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen
Bericht
ber die Prüfung der
Jahres
r
echnung.
7.
Vereinsvermögen, Haftung
und Nachschusspflicht
7.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, überschssen der
BetriebsÍ
rechnung, Spenden, Gönnerbeträge, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen
und
Vermächtnissen
zusammen
.
7.2 für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine
persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist
ausgeschlossen
.
7.3 Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben
keinen
Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
8.
Statutenänderungen
und Auflösung
8.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von der
Mehrheit
aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
8.2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den
gleichen
Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
8.3 Im Falle
e
i
ner
Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit
oder
öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit S
i
t
z
in der Schweiz
zugewendet.
9.
lnkrafttreten
der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 03. Juni 2024 genehmigt und
treten
sofort in
Kraft
.
Zeiningen, 03 Juni 2024
Ort und Datum
Entwicklungshilfe für Nigeria,
Region Biafra
Verein
Humanity Nigeria
Hostet 11
4312 Magden
info@vhnigeria.ch
IBAN: CH81 0076 1648 8016 1200 1
2025 Verein Humanity Nigeria. Alle Rechte vorbehalten.
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