Statuten Verein Humanity

Nigeria

Verein zur Förderung von Menschen und öffentliche Institutionen in

Nigeria

Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen Verein Humanity Nigeria, Verein zur Förderung von Menschen und öffentliche Institutionen in Nigeria, besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB und Art. 698 ff OR untersteht. 1.2 Sitz des Vereins ist in Magden, Kanton Aargau. 1.3 Der Verein N i geria ist ein gemeinnütziger Verein und ist parteipolitisch sowie konfessionell unabhängig. Der Verein unterstützt bedürftige Personen, egal von welcher Herkunft, von welchem religiösen Glauben und von persönlichen Neigungen. 1.4 Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen für seine Verpflichtungen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen

2.

Ziel

und Zweck

2.1 Der Verein ist ein Zusammenschluss von natrülichen und juristischen Personen in der Schweiz. 2.2 Von christlichen Grundwerten inspiriert, ist das Ziel des Vereins das Sammeln von Geldern und Hilfsmitteln für die bedürftigen und wen i ger privilegierten in Nigeria. Damit die Gelder und Hilfsmittel dorthin gelangen, wo sie gebraucht werden, und Verwaltungskosten vermieden werden können, wird vorwiegend mit der Nigerianischen Stiftung <<Sacred Heart of Jesus Christ Charity Foundation>> gearbeitet. Diese Stiftung hilft bei der Umsetzung der einzelnen Projekte vor Ort. 2.3 Zwecke des Vereins sind : a) Stärkung der bedrüftigen und weniger privilegierten in N igeria, weil Nigeria das grösste und bevölkerungsreichste Land Afürikas i s t und ca. 1/3 d e r Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben muss; zum Beispiel durch landwirtschaftliche Projekte. b) Stärkung der Kinder, Jugendlichen und Frauen in Nigeria dank Zugang zu Bildung, Ausbildung und Erwerb von Fähigkeiten und Werten, auch im christlichen Sinn. c) Bereitstellung von kostenlosen oder subven t i onierte n medizinischen Diensten und Einrichtungen für mittellose Menschen in Nigeria. d) Organisation von Einsätzen vor Ort für interessierte Personen unter dem Schutz des Vereins und des NGO's <<Sacred Heart of Jesus Christ Charity Foundation>>. e) Förderung von interkulturellen Erlebnissen in Zusammenhang mit Nigeria durch Begegnungsfeste, Vorträge usw. 2.4 Der Verein verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mitglieder

3.1 Mitglieder können natrüliche und juristische Personen werden. Das Stimmrecht haben alle Mitglieder ber 18 Jahre und bei Ehepaaren jede Person. 3.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich (brieflich oder per E-mail) eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden. Neue Mitglieder werden erst dann Mitglieder, wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt wurde .

4.

Mitgliederbeitrag

4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung j ährlich festgelegt. Dieser beträgt bei Vereinsgründung CHF 50.00 pro Mitg l i ed bzw. CHF 75.00 für Ehepaare, Familien und juristische Personen. Der Beitrag gilt pro Jahr.

5. Erlöschen der

Mitgliedschaft

5.1 Erlöschensgründe Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt , Ausschluss oder Tod bei natrülichen Personen bzw . Verlust der Rechtsfähigkeit be i juristischen Personen. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich . 5.2 Austritt Der Aust r i tt muss schriftlich (brieflich oder per E-Mail) an den Vorstand gerichtet werden. Die Kündigungsfr i s t beträgt drei Monate auf Ende eines Kalenderjahre s . 5.3 Ausschluss 5.3.1 Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen. Gründe wie folgt: a) Mitgliederbeitrag wird trotz Erst- und Zweitmahnung nicht bezahlt b) Das Mitglied hat sich durch unehrenhaftes Verhalten schuldig gemacht c) Das Mitglied schädigt die Interessen des Vereins d) Andere wichtige Gründe

6. Organisation des

Vereins

6.1 Organe Die Organe des Vereins sind : a) die Vereinsversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle 6.2 Vereinsversammlung 6.2.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu : a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung b) Abnahme des Jahresbericht s , der Jahresrechnung und des Jahresbudgets. c) Entlastung des Vorstandes d) Festsetzung der Mitgliederb e i träg e und des Jahresbudgets e) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder g) Änderung der Statuten h) Auflösung des Vereins i) Abstimmung ber Projekte für das laufende Budgetjahr 6.2.2 Die ordentliche Ver e i nsversammlung findet innerhalb der ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich (brieflich oder per E-Mail) durch den Vorstand. 6.2.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge. 6.2.4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antra g mit schriftlicher Begründung von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder oder au f Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung. 6.2.5 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident Protokollführer ist der Aktuar. Die Vereinsversammlung bestimmt zwei Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen. 6.2.6 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen. 6.2.7 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich statt. 6.2.8 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. 6.2.9 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 6.3 Vorstand 6.3.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie werden von der Vereinsver sammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. Der Vorstand ist beschlussfähi g , sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 6.3.2 Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen. 6.3.3 Der Vorstand setzt sich zusammen aus : a) Präsident b) Vizepräsident c) Aktuar d) Kassier Ämterkumulation ist zulässig 6 . 3.4 Die Vereinsversammlung wählt den Präsidente n . Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigun g . Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. 6. 3 . 5 Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines orstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hlt die Stimme des Präsidenten einfach. 6.3.6 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins nach Aussen. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere: a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins b) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen c) Ausarbeitung von Statuten, Anträgen, Reglementen und Projekte d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern e) Buchführung 6.3.7 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. 6.4 Revisionsstelle 6.4.1 Auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt die Ver e i nsversammlung eine juristische Person als Revisionsstelle für die Dauer von zwei Amtsjahr. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig . Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. 6.4.2 Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweignieder lassung in der Schweiz haben . 6.4.3 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum b i s zum Ende des laufenden Kalenderjahre s . Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft. 6.4.4 Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht ber die Prüfung der Jahres r echnung.

7.

Vereinsvermögen, Haftung

und Nachschusspflicht

7.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, überschssen der BetriebsÍ rechnung, Spenden, Gönnerbeträge, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen . 7.2 für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen . 7.3 Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

8.

Statutenänderungen

und Auflösung

8.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von der Mehrheit aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 8.2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 8.3 Im Falle e i ner Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit S i t z in der Schweiz zugewendet.

9.

lnkrafttreten

der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 03. Juni 2024 genehmigt und treten sofort in Kraft . Zeiningen, 03 Juni 2024 Ort und Datum
Entwicklungshilfe für Nigeria, Region Biafra

Verein Humanity Nigeria

Verein Humanity Nigeria Hostet 11 4312 Magden info@vhnigeria.ch IBAN: CH81 0076 1648 8016 1200 1
2025 Verein Humanity Nigeria. Alle Rechte vorbehalten.